Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Stand: 25.01.2021
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50b EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Bayreuth, 22.12.2022 – 1 HKO 3/22
- LG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2025 – 6 O 3033/24
- LG Frankfurt (Oder), 05.04.2019 – 11 O 122/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 50b geändert, Satz 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 50b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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